20/07/2012
Landesbeitrag für zahnärztliche Leistungen
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 288 vom 27.02.2012, wirksam ab 01.04.2012, wurden die Rückvergütungen für zahnärztliche Leistungen neu geregelt; man unterscheidet zwischen kurativen und zahnprothetischen Leistungen.
Rückvergütung für kurative Leistungen
Kurative zahnärztliche Leistungen sind u.a. Extraktionen, Kariesbehandlungen mit Füllung, Wurzelbehandlungen, Zahnsteinentfernung und Mundhygiene sowie kleinchirurgische Eingriffe. Auch die Kosten für Visite und Röntgenaufnahmen werden anerkannt.
Achtung: Nur Rechnungen von mindestens 200 Euro werden rückvergütet! Der rückvergütete Betrag beträgt pauschal 50 Euro pro Rechnung, und steht unabhängig von Einkommen und Vermögen allen zu.
Sollten die kurativen Leistungen in mehreren Teilbehandlungen erfolgen, könnte es evtl. günstiger sein, jede Teilbehandlung getrennt verrechnen zu lassen, da pro Rechnung von mindestens 200 Euro die Rückerstattung von 50 Euro zusteht.
Rückvergütung für zahnprothetische Leistungen
Unter zahnprothetischen Leistungen versteht man Zahnersatz in Form von Kronen, Brücken und Prothesen. Implantate gelten nicht als Zahnersatz, wohl aber die darauf angebrachten Kronen. Bei Prothesen/Kronen unterscheidet man zwischen festsitzendem oder herausnehmbarem Zahnersatz. Die Rückvergütung erfolgt pro Zahnelement und kann für denselben Zahn nur alle fünf Jahre einmal in Anspruch genommen werden.
Die Rückvergütung für Zahnprothesen wird auch für Zahnregulierungsapparate gewährt. Sie kann nur einmalig in Anspruch genommen werden und beschränkt sich auf Personen unter 18 Jahren.
Basis für das Ausmaß der Rückvergütung ist der sog. „FWL“, also der Faktor wirtschaftliche Lage“, der bei er Erstellung der EEVE-Erklärung (einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen) ermittelt wird; der FWL entspricht dem Wert null bei völligem Fehlen von Einkommen und Vermögen, wohingegen der Wert mit zunehmendem Einkommen oder Vermögen progressiv ansteigt.
Daneben wird auch noch berücksichtigt, ob es sich um einen herausnehmbaren oder festsitzenden Zahnersatz (bzw. Zahnregulierungsapparat) handelt.