22/04/2020
Medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen sind weiterhin möglich und sinnvoll!
Am 10.04.2020 trat in Baden-Württemberg die vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung in Kraft. Der neu hinzugefügte Paragraph 6a regelt während der Pandemie die zahnärztliche Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Kieferorthopädie. Da die Formulierung eine generelle Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen auf Not- und Schmerzfälle vermuten lässt, hat das baden-württembergische Gesundheitsministerium über Ostern nach Gesprächen mit der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg Auslegungshinweise zu § 6a der Corona-Verordnung der Landesregierung erarbeitet. Die offizielle Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums Baden-Württemberg können Sie auf folgender Seite einsehen:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/gesundheitsministerium-konkretisiert-vorgaben-der-corona-verordnung-fuer-zahnaerzte/
Demnach sind nur Behandlungen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend durchgeführt werden müssen, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuwenden (z. B. kosmetische Behandlungen), ausgeschlossen. Medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen, insbesondere solche zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle chronischer Zahnerkrankungen, können durchgeführt werden. Jede Form der Behandlung von Risikogruppen (Senioren, multimorbide Patienten, immunsupprimierte oder immunreduzierte Patienten oder anders gesundheitlich vorgeschädigte Patienten) sollte auf ein absolut notwendiges Maß reduziert werden, besonders um Kontakte im Wartezimmer oder in der Praxis zu vermeiden.
Eine Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zur Frage, ob es gerechtfertigt ist, zahnmedizinische Behandlung nur noch auf Notfälle zu reduzieren, können Sie unter folgendem Link aufrufen:
https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/behandlung-nur-noch-in-notfaellen.html
Entsprechend den Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer zum Gesundheitsschutz von Patienten sowie der Mitarbeiter in den Praxen haben wir in unserer Praxisklinik folgende Vorkehrungen getroffen, um einer Ansteckung/Übertragung mit SARS-CoV-2 vorzubeugen:
- Jeder Patient wird im Vorfeld des Zahnarztbesuches telefonisch sowie erneut beim Betreten der Praxis auf COVID-19-Symptome der vergangenen zwei Wochen abgefragt.
- Auf jede körperliche Begrüßung wird verzichtet.
- Patienten werden gebeten, sich die Hände 1. nach dem Betreten und 2. vor dem Verlassen der Praxis zu desinfizieren.
- Behandlungsplanungen und Termine sind so ausgerichtet, daß die Abstandsregeln im Rezeptions- und Wartebereich eingehalten werden.
- Begleitpersonen erwachsener Patienten sollten außerhalb der Praxis warten.
- Jede/r Mitarbeiter/in trägt in unserer Praxisklinik einen Mund-Nasen-Schutz - auch im Gespräch miteinander.
- Vor den Behandlungen spülen alle unsere Patienten mit antiseptischen Mundspülungen, um eine Infektionsübertragung zu minimieren.
- Während der gesamten Patientenbehandlung werden Brille, ggf. Schutzvisier, Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe und ggf. Schutzkittel getragen.
- Falls möglich, werden Behandlungen unter Kofferdam-Anwendung (Spanngummi zur Abschirmung des Mund-Rachen-Raums) durchgeführt.
- Für eine SARS-CoV-2-Übertragung durch Aerosole gibt es keinen sicheren Beleg. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes werden dennoch die Entstehung und Verbreitung von Aerosolen konsequent vermieden.
Termine für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen werden unsererseits weiterhin eingehalten und neu vergeben.
Sollten Sie sich unsicher sein, ob eine Behandlung aktuell möglich und sinnvoll ist, zögern Sie bitte nicht, uns unter 0621-43297690 anzurufen.
Wir stehen Ihnen wie gewohnt montags bis freitags von 8 - 18 Uhr zur Verfügung!