30/08/2025
Wie wird die "Privatbehandlung" berechnet?
Warum erkennt der Verordnungsgeber den Fortschritt nicht an?
Warum ignoriert der Verordnungsgeber die allgemeine Wirtschaftliche Entwicklung? Warum verhindert er eine leistungsgerechte Honorierung der Zahnärzte?
ZITAT:
Erklärung der Herausgeber zur Kommentierung der GOZ 2012
Zum 01.01.2012 ist nach 24-jähriger Gültigkeit der Vorläuferfassung eine neue Fassung der Gebührenordnung für Zahnärzte in Kraft getreten. Damit hat die Bundesregierung als Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 15 des Zahnheilkundegesetzes eine Tradition der Vorläuferfassungen fortgeführt. Denn bereits vor Inkrafttreten der GOZ 1988 hatte es jeweils mehrere Jahrzehnte gedauert, bis Neufassungen der jeweils gültigen Gebührenordnungen erfolgten. Dies galt sowohl für die vom 01.10.1924 bis zum 31.03.1965 gültige Preußische Gebührenordnung (PreuGO) als auch für die nachfolgende Gebührenordnung für Zahnärzte (BUGO-Z) vom 01.04.1965 bis zum 31.12.1987.
Ohne dass hierbei auf Details eingegangen werden müsste, ist bei derart langen Geltungszeiträumen der einzelnen Fassungen der Gebührenordnungen offensichtlich, dass mit diesen weder eine zeitnahe Wiedergabe der jeweiligen zahnmedizinischen Entwicklungen noch eine Berücksichtigung der zwischenzeitlichen wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere der Entwicklung der allgemeinen Praxiskosten, möglich ist. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass sowohl die Leistungsbeschreibungen als auch die Vergütungen innerhalb der GOZ hinter den tatsächlichen Entwicklungen zunehmend zurückgeblieben sind. Obwohl im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung bereits seit Jahrzehnten eine rigide Budgetierung der dortigen Gesamtvergütungen unter alleiniger Orientierung an der Grundlohnsummenentwicklung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, ist es in diesem Bereich demgegenüber immerhin möglich gewesen, zumindest geringfügige Vergütungsanpassungen zu vereinbaren und auch eine teilweise Aktualisierung des dort geltenden Leistungskatalogs im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen vorzunehmen.
Das zunehmende Zurückbleiben der GOZ hinter den tatsächlichen Entwicklungen wird auch durch die nunmehr erfolgte Neufassung zum 01.01.2012 fortgesetzt. Denn weder ist eine umfassende Anpassung des Gebührenverzeichnisses an die zwischenzeitlichen Entwicklungen der zahnmedizinischen Wissenschaft noch eine Anpassung der Vergütungen an die zwischenzeitlich eingetretenen Steigerungen der allgemeinen Lebenshaltungskosten bzw. die Kostensteigerungen in der zahnärztlichen Praxis erfolgt. Vielmehr beinhaltet die vorliegende GOZ-Novelle lediglich punktuelle Änderungen im Gebührenverzeichnis, die nach den Abschätzungen der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen durch die Bundesregierung insgesamt zu einem Ansteigen des Honorarvolumens um sechs Prozent führen sollen, ohne dass aber eine Anhebung der Punktwerte zumindest auf das geringfügig höhere Niveau der GOÄ erfolgt wäre. Inwieweit der Verordnungsgeber mit dieser neuerlichen Fortschreibung der im Grundsatz bereits seit dem Jahr 1965 geltenden Vergütungshöhe seiner Verpflichtung gem. § 15 Zahnheilkundegesetz (ZHG) nachgekommen ist, u. a. auch die berechtigten Interessen der Zahnärzte bei der Regelung der Entgelte zu berücksichtigen, wird eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung der vorliegenden Novelle der GOZ erweisen müssen.
Unabhängig davon überrascht das zögerliche Vorgehen des Verordnungsgebers auch bereits deshalb, weil der Gesetzgeber in § 15 ZHG die Gebührenordnung gerade nicht als formales Gesetz, sondern als Verordnung ausgestaltet hat. Die GOZ stellt daher eine Rechtsnorm dar, die ebenso wie ein Gesetz grundsätzlich Rechte und Pflichten für jedermann begründet. Anders als ein formelles Gesetz wird sie als Rechtsverordnung allerdings nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren vom Deutschen Bundestag beraten und verabschiedet, sondern auf der Grundlage von Art. 80 GG, § 15 ZHG von der Bundesregierung ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages erlassen. Beteiligt wird mit dem Bundesrat lediglich die Vertretung der Länder, die dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung zuvor durch einen formellen Beschluss zustimmen müssen. Über die „Maßgabe von Änderungen“ üben die Länder einen eigenen Einfluss aus.
Mit dieser Ausgestaltung der GOZ als Verordnung hat der Gesetzgeber des ZHG zum Ausdruck gebracht, dass durch dieses vereinfachte Verfahren der Normsetzung eine einfachere und damit auch schnellere Anpassung der Rechtsnorm an veränderte Verhältnisse ermöglicht werden soll. Denn ein Verordnungsverfahren ist in der Regel mit geringerem formellem Aufwand verbunden und daher schneller durchzuführen als ein förmliches Gesetzgebungsverfahren. Diese ersichtliche Zielsetzung des Gesetzgebers wird aber nicht nur verfehlt, sondern geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, wenn der Verordnungsgeber, selbst nach mehreren Dekaden, nur marginale Anpassungen vornimmt. Im vergleichsweise aufwendigeren formalen Gesetzgebungsverfahren hat der Sozialgesetzgeber in dem vergleichbaren Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung hingegen zwischenzeitlich eine Vielzahl fundamentaler Änderungen, wie z. B. grundlegende Neugestaltungen der Vergütungssysteme, auch unter Einbeziehung eines Festzuschusssystems für Zahnersatz vorgenommen.
In beiden Bereichen liegen den Normsetzungen politische, letztlich weitgehend fiskalpolitische Entscheidungen zugrunde. Dies verdeutlicht im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung die immer umfangreichere Normsetzung. Für die GOZ belegen dies die Aussagen in der aktuellen Begründung zu deren Neufassung, denen zufolge auch nach einer unveränderten Geltung der Vergütungshöhe über 24 Jahre ein Anstieg von mehr als sechs Prozent für die Gesamthonorarhöhe als nicht sachgerecht bewertet wird.
Wie in der Vergangenheit auch wird der vorliegende Kommentar diese Entwicklung weiterhin kritisch begleiten. Wie bisher wird dabei keine politische Positionierung, sondern eine neutrale Darstellung der mit den Einzelnormen verbundenen Auslegungsfragen sowie der möglichen Interpretationen unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Rechtsprechung und unter Orientierung an den fortschreitenden Kenntnissen der Zahnheilkunde vorgenommen werden. Zielsetzung ist es dabei, sowohl dem Zahnarzt eine möglichst sachgerechte und einfache Anwendung der GOZ zu ermöglichen, als auch einen sachbezogenen Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion der Rechtsnormen und ihrer Bezüge zum jeweiligen Stand der zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu leisten.
Die Herausgeber:
Dr. Dr. Alexander Raff
Dr. med. Dr. med. dent.
Arzt und Zahnarzt
Peter Wissing
Dipl. oec.
Steuerberater
Horst Raff
Zahnarzt
Karl-Heinz Wissing
Dipl.-Kfm.
KZV-Direktor a. D.