20/08/2020
BEHANDLUNG VON PATIENTINNEN, DIE IHREN URLAUB IN EINEM LAND MIT AUFRECHTER REISEWARNUNG VERBRACHT HABEN
In den nächsten Wochen ist damit zu rechnen, dass viele unserer PatientInnen ihren Urlaub in Ländern verbringen werden, für die es aktuell eine Reisewarnung des Außenministeriums gibt. Dazu zählen beispielsweise Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Serbien und die Türkei (s. die Homepage des Außenministeriums https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/).
Dieser Umstand führt zu der Frage was passiert, wenn ein Patient/eine Patientin unmittelbar nach seiner/ihrer Heimkehr eine zahnärztliche Ordination aufsuchen will. Nach Aufenthalt in diesen Ländern haben Personen bei der Einreise entweder einen negativen Covid-19-Test vorzuweisen (die Testung darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen) oder eine 10-tägige (Heim-)Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne kann beendet werden, wenn ein währenddessen durchgeführter Test negativ ist. Die Erweiterung der Anamnese bei der immer noch obligatorischen telefonischen Terminvereinbarung um die Frage nach einem rezenten Aufenthalt in einem Reisewarnungsland erscheint deshalb mehr als angebracht, um nicht in die Contact- Tracing-Falle zu tappen, deren Konsequenz ein 10-tägiger Absonderungsbescheid der zuständigen Gesundheitsbehörde ist. Sofern es sich nicht um einen absoluten zahnärztlichen Notfall handelt, erscheint es durchaus angebracht, die Behandlung erst nach Ablauf der 14-tägigen Inkubationszeit und bei COVID-19-Symptomfreiheit durchzuführen. Dieses Vorgehen ist mit der ÖGK akkordiert.
Um für Sie die Sicherheitsinformation über die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten erfassten Länder der Erde nachvollziehbar zu gestalten, erläutert das Außenministerium nachstehend seine Kriterien für die Einstufung der Sicherheitssituation. Diese Katego...